AHStatDV
§ 9Warenbezeichnung und Warennummer
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
- 1.
- den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.
- 1.
- die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und
- 2.
- sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.
- 1.
- in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,
- 2.
- in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8