AHStatDV
§ 8Berichtigungen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
- 1.
- Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5 000 Euro verändern würde;
- 2.
- Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;
- 3.
- Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8