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AHStatDV

§ 10Menge der Ware

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) „Menge der Ware“ sind die Eigenmasse, die Rohmasse, das Reingewicht und die Besondere Maßeinheit.
(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
(3) Die Rohmasse ist die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und Behältern (Containern).
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware einschließlich der Umschließungen, mit denen die Ware beim Einzelverkauf dem Käufer übergeben wird. Das Reingewicht ist in der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik anstelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist.
(5) Die Menge nach einer Besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist. In der Intrahandelsstatistik muss in diesem Fall keine andere Maßeinheit für die Menge mehr angegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

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