AHStatDV
§ 11Rechnungsbetrag
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
- 1.
- der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist,
- 2.
- der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder
- 3.
- der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8