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AHStatDV

§ 30Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden. Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.
(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den vom Statistischen Bundesamt als Vereinfachungsschwelle festgelegten Statistischen Wert nicht überschritten haben, der mindestens 3 Millionen Euro beträgt. Das Statistische Bundesamt legt den Statistischen Wert für die Vereinfachungsschwelle am Ende eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden:
1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses enthalten,
2.
Zusammenstellungen von geringwertigen Waren mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93 des Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstellung 1 000 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 400 Euro nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1 000 Kilogramm nicht überschreiten,
3.
Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93 des Warenverzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sendung 50 000 Euro nicht überschreiten darf; eine Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Waren, die an einem Tag an einen Empfänger geschickt werden,
4.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

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