(1) Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden.
(2) Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in Anlage 4 beschrieben werden, können unter den dafür vorgesehenen Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes.
(3) Vereinfachungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Waren, für die eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in das Warenverzeichnis erforderlich ist aufgrund von Vorschriften
1.
des Zollrechts,
2.
des Außenwirtschaftsrechts,
3.
des Ursprungsrechts,
4.
der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen oder
5.
anderer Rechtsvorschriften.
(4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.
(5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
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