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AHStatDV

§ 28Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 (§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.
(2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.
(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer unterbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.
(4) Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Im Antrag ist die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die EORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.
(5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
(6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen.
(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwendung von Sammelwarennummern bei der vereinfachten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich verwendet wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

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