AHStatDV
§ 31Genehmigungsfreie Vereinfachungen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
- 1.
- Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung nicht mehr als 5 000 Euro, können sie mit den auf die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses zugeordnet werden,
- 2.
- beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung mehr als 5 000 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2 000 Euro je Teil oder Zubehör, die jeweils einzeln in verschiedenen Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses einzureihen sind, dürfen jedoch mit der Warennummer der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert angemeldet werden.
Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8