Zum Gesetzesinhalt

AHStatDV

§ 25Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte anderer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als ihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen internationaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisationen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig sind.
(2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungsgebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.
(3) Warenverkehre zwischen Personen im Erhebungsgebiet und internationalen Organisationen werden als Warenverkehr mit der internationalen Organisation erfasst. Für die Angabe des Partnerlandes sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes zu verwenden:
1.
QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der Europäischen Union,
2.
QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

XML-Quelle beim Herausgeber