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AHStatDV

§ 24Strom und Erdgas

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

(1) Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von elektrischem Strom und Erdgas in Leitungen sind jeweils die Menge der Ware, die Verkehrsrichtung und das Versendungs- und Ursprungs- oder Bestimmungsland von den Netzbetreibern anzugeben. Die gebietsansässigen Personen, die mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern Verträge über Strom- und Erdgaslieferungen schließen, müssen diese Lieferungen mit den Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen anmelden. Das Statistische Bundesamt kann auf die Anmeldungen nach Satz 2 verzichten, wenn Angaben zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in anderen geeigneten Quellen vorliegen.
(2) Leitungen für elektrischen Strom und Erdgas werden wie folgt zugeordnet:
1.
Leitungen, die sich außerhalb des deutschen Staatsgebietes befinden und ausschließlich mit dem deutschen Elektrizitäts- oder Erdgasnetz verbunden sind, gelten als Teil des Erhebungsgebietes;
2.
Leitungen, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinden und ausschließlich mit einem ausländischen Erdgasnetz oder Elektrizitätsnetz verbunden sind, gelten nicht als Teil des Erhebungsgebietes.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74

Sonst: Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba49e64b99826629c99f6017caf17b062d2267e3f320e0eb11e8eabdf27102a8

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