AgrarOLkV
§ 16Antragsverfahren und Anhörung
Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,
- 2.
- den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,
- 3.
- die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,
- 4.
- den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,
- 5.
- eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,
- 6.
- Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie
- 7.
- eine ausführliche Begründung des Antrags.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR465500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3