AgrarOLkV
§ 14Zusammensetzung der Mitglieder
Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- der Erzeugung und
- 2.
- der Verarbeitung oder des Handels.
- 1.
- in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
- 2.
- jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR465500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3