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AgrarOLkV

§ 14Zusammensetzung der Mitglieder

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in
1.
der Erzeugung und
2.
der Verarbeitung oder des Handels.
(2) Die Mitglieder müssen
1.
in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
2.
jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Satzung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR465500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3

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