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AgrarOLkV

§ 13Ziele

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständnis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschaftsbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu verfolgen.
(2) Insbesondere kann ein Branchenverband folgende Ziele verfolgen:
1.
Marktforschung und Werbung,
2.
Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,
3.
Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung und
4.
Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.
(3) Der Branchenverband darf nicht
1.
Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,
2.
Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,
3.
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
4.
Handlungen vornehmen, die
a)
zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR465500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3

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