AgrarOLkV
§ 13Ziele
Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
- 1.
- Marktforschung und Werbung,
- 2.
- Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,
- 3.
- Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Erzeugung und
- 4.
- Förderung der Produktqualität, des ökologischen Landbaus und regionaler Produkte.
- 1.
- Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder vermarkten,
- 2.
- Mengen- und Preisabsprachen sowie damit vergleichbare Handlungen vornehmen,
- 3.
- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
- 4.
- Handlungen vornehmen, die
- a)
- zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
- b)
- das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR465500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3