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AGMahnVordrV

§ 3Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 823

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026250977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007f2cc7f4a2357d8de61c641f0448e558414ff96ab40c45b3f3ed4bcd34d090

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46c ArbGGElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

    „… leichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.“