AGMahnVordrV
§ 6Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt".
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 823
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026250977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007f2cc7f4a2357d8de61c641f0448e558414ff96ab40c45b3f3ed4bcd34d090
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 505 BGBGeduldete Überziehung
„… 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unterneh …“
- § 690 ZPOMahnantrag
„… hnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". In …“