AGMahnVordrV
§ 1Vordrucke
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
- 1.
- der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,
- 2.
- der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Widerspruch.
- 1.
- Der Verwender kann den Vordruck ohne das Vorblatt, ohne das Entwurfsblatt, ohne die das Vorblatt betreffenden Nummern auf Blatt 1, ohne den Hinweis auf die Ausfüllhinweise im letzten Satz der Zustellungsnachricht, ohne die diese Ausfüllhinweise betreffenden Nummern auf der Vorderseite des Blattes 3 und ohne die Ausfüllhinweise auf der Rückseite des Blattes 3 ausführen lassen.
- 2.
- Verwender, für die der zur Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter vorgesehene Raum nicht ausreicht, können die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter auf der Rückseite der Blätter 1 bis 5 eindrucken lassen. In diesen Fällen muß auf der Vorderseite dieser Blätter ein entsprechender Hinweis eingedruckt sein.
- 3.
- Der Verwender kann den Abschnitt, der auf dem Blatt 1 durch die Nummern 3 bis 8 bezeichnet ist, in den Blättern 1 bis 5 abweichend von der vorgesehenen Einteilung ausführen lassen, wenn diese Einteilung für seine Angaben nicht zweckmäßig ist und durch die abweichende Einteilung das Verständnis des Vordrucks nicht erschwert wird.
- 4.
- Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 823
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026250977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007f2cc7f4a2357d8de61c641f0448e558414ff96ab40c45b3f3ed4bcd34d090