AGMahnVordrV
§ 4Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 823
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026250977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 007f2cc7f4a2357d8de61c641f0448e558414ff96ab40c45b3f3ed4bcd34d090
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 46c ArbGGElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
„… eitung geeignete Form zu übertragen. Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von § 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach …“