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AFuV

§ 6Prüfungsausschuss

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1) Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Bundesnetzagentur Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann.
(3) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
1.
volljährig und
2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
Einzelheiten werden durch die Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4

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