AFuV
§ 8Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… eurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 31,50 2 Maßnahmen für Zulassungen und Zuteilungen 2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zu …“