(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
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