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AFuV

§ 3Zulassung zur Prüfung

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4

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