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AEAusglV

§ 6Länderüberschreitender Verkehr

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dcfade93150efe0ca61a743a036685e5e53adeaa895196f9fcf33be34295aa

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