(1) Werden bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen die Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen zusammengefaßt und der Eisenbahn anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 6a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von der Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Gesamtzahl der von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der obersten Landesverkehrsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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