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AEAusglV

§ 9Änderung der Voraussetzungen

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dcfade93150efe0ca61a743a036685e5e53adeaa895196f9fcf33be34295aa

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