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AEAusglV

§ 4Ermittlung der Erträge

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dcfade93150efe0ca61a743a036685e5e53adeaa895196f9fcf33be34295aa

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