AEAusglV
§ 2Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014650977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dcfade93150efe0ca61a743a036685e5e53adeaa895196f9fcf33be34295aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AEAusglV(zu § 2)
„… 1977, 1468 - 1469; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. …“