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AEAusglV

§ 2Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41dcfade93150efe0ca61a743a036685e5e53adeaa895196f9fcf33be34295aa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AEAusglV(zu § 2)

    „… 1977, 1468 - 1469; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen: 1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen. …“