Zum Gesetzesinhalt

AdKG

§ 8Präsident oder Präsidentin

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Akademie der Künste nach innen und außen. Er oder sie leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Senats. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie von einem Präsidialsekretär oder einer Präsidialsekretärin unterstützt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

XML-Quelle beim Herausgeber