Zum Gesetzesinhalt

AdKG

§ 7Senat

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, den Direktoren oder den Direktorinnen der Sektionen sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern der Akademie, die für die Dauer einer Amtszeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist möglich. Der Senat beschließt über alle wichtigen Fragen und Vorhaben der Akademie, insbesondere über den Wirtschaftsplan sowie die Auswahl der Geschäftsführung und Sekretäre oder Sekretärinnen. Hiervon ausgenommen sind die bestandsbezogenen Veranstaltungen des Archivs.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

XML-Quelle beim Herausgeber