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AdKG

§ 5Mitglieder

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Die Akademie der Künste hat höchstens 500 Mitglieder. Sie kann darüber hinaus Ehrenmitglieder berufen. Die Mitgliedschaft ist insbesondere nicht von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der Sprache abhängig.
(2) Die Mitglieder werden von den Sektionen benannt, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(3) Weitere Mitglieder, die zunächst keiner Sektion angehören, werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(4) Die Ehrenmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen, von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Präsidenten oder von der Präsidentin berufen.
(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

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