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AdKG

§ 9Sektionen

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Die Akademie der Künste hat sechs Sektionen:
Bildende Kunst
Baukunst
Musik
Literatur
Darstellende Kunst
Film- und Medienkunst.
(2) Jede Sektion hat höchstens 75 Mitglieder. Die Sektionen werden von einem Sektionsdirektor oder einer Sektionsdirektorin geleitet und im Senat vertreten. Die Sektionsdirektoren oder Sektionsdirektorinnen werden aus der Mitte der jeweiligen Sektion vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(3) Für die Sektionen und sektionsübergreifende Vorhaben sind Sekretäre oder Sekretärinnen tätig.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch eine von Absatz 1 abweichende Regelung über die Sektionen enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

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