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AdKG

§ 3Satzung

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an:
a)
der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,
b)
ein Vertreter des Landes Brandenburg,
c)
ein Vertreter des Landes Berlin,
d)
der Präsident oder die Präsidentin,
e)
die Geschäftsführung.
Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie der Künste zu befassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b3cdabd78cdfff17101c162e342234cd1a2416643615760af1b1e647037979

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