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§ 13Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“
- 1.
- eine qualifizierte Probenahme in der Abwasser- und Schlammbehandlung durchzuführen,
- 2.
- Prozessabläufe mit Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kritische Infrastruktur zu überwachen, zu beeinflussen und energieeffizient zu gestalten,
- 3.
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern,
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit durchzuführen sowie
- 5.
- durchgeführte Arbeitsprozesse und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
- 1.
- Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- 2.
- Verfahren der Schlammbehandlung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- 3.
- unterschiedliche Betriebszustände zu identifizieren und Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reinigungsstufe zu beurteilen sowie
- 4.
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0C0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee35501ca575736bf62ae3b8de70843be97200de03114e12708851d049be3dc7