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§ 12Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“
- 1.
- Betriebssituationen zu identifizieren und unter Berücksichtigung von Netzinformationssystemen zu lokalisieren,
- 2.
- unterschiedliche Entwässerungssysteme zu benennen und ihren Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 3.
- Betriebssituationen und ihre Auswirkungen auf Betriebsabläufe und auf die Umwelt zu beurteilen,
- 4.
- Maßnahmen unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen zu beschreiben und
- 5.
- Maßnahmen zum Umgang mit der lokalisierten Betriebssituation unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen aufzuzeigen und zu beurteilen und dabei Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit abzuwägen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0C0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee35501ca575736bf62ae3b8de70843be97200de03114e12708851d049be3dc7