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§ 11Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
- 1.
- eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
- 2.
- Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 4.
- eine Fehlersuche durchzuführen,
- 5.
- unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
- 6.
- Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
- 7.
- die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0C0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee35501ca575736bf62ae3b8de70843be97200de03114e12708851d049be3dc7