ÜSchuldStatG
§ 6Hilfsmerkmale
Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
- 1.
- Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,
- 2.
- Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,
- 4.
- Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.
Hinweis: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308300011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7081006cd0c66d7277c5079e643101f2c93cf6667640ff407558f79fcb3fdda5