ÜSchuldStatG
§ 5Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
- 1.
- Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,
- 2.
- Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,
- 3.
- Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
- 4.
- Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
- 5.
- Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
- 6.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
- 7.
- Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
- 1.
- Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,
- 2.
- Stand der Beratung,
- 3.
- Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,
- 4.
- Grund der Beendigung der Beratung,
- 5.
- Geburtsjahr,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Staatsangehörigkeit,
- 8.
- amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Lebensform,
- 11.
- Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
- 12.
- Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,
- 13.
- Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,
- 14.
- berufliche Ausbildung oder Studium,
- 15.
- Erwerbsstatus,
- 16.
- Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 17.
- Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,
- 18.
- monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,
- 19.
- Auslöser der Überschuldung,
- 20.
- Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,
- 21.
- Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,
- 22.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,
- 23.
- Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,
- 24.
- Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Hinweis: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308300011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7081006cd0c66d7277c5079e643101f2c93cf6667640ff407558f79fcb3fdda5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners
„… rufsfachrichtungen, 3. Stellenzahl im Bereich Verwaltung, 4. Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, 5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen, 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, 7. Anzahl der nach § 3 N …“
- § 11 SGB 12Beratung und Unterstützung
„… tung, 3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, 4. Grund der Beendigung der Beratung, 5. Geburtsjahr, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeit, 8. amtlicher Geme …“
- § 16a SGB 2Kommunale Eingliederungsleistungen
„… gegebenenfalls der Beendigung der Beratung, 2. Stand der Beratung, 3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, 4. Grund der Beendigung der Beratung, 5. G …“
- § 903 ZPONachweise über Erhöhungsbeträge
„… 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle, 23. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle, 24. Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt …“