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ÜSchuldStatG

§ 5Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume

Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,
2.
Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,
3.
Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
4.
Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
5.
Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
6.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
7.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
(2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,
2.
Stand der Beratung,
3.
Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,
4.
Grund der Beendigung der Beratung,
5.
Geburtsjahr,
6.
Geschlecht,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
9.
Familienstand,
10.
Lebensform,
11.
Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
12.
Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,
13.
Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,
14.
berufliche Ausbildung oder Studium,
15.
Erwerbsstatus,
16.
Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,
17.
Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,
18.
monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,
19.
Auslöser der Überschuldung,
20.
Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,
21.
Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,
22.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,
23.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,
24.
Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7081006cd0c66d7277c5079e643101f2c93cf6667640ff407558f79fcb3fdda5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners

    „… rufsfachrichtungen, 3. Stellenzahl im Bereich Verwaltung, 4. Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, 5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen, 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, 7. Anzahl der nach § 3 N …“

  • § 11 SGB 12Beratung und Unterstützung

    „… tung, 3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, 4. Grund der Beendigung der Beratung, 5. Geburtsjahr, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeit, 8. amtlicher Geme …“

  • § 16a SGB 2Kommunale Eingliederungsleistungen

    „… gegebenenfalls der Beendigung der Beratung, 2. Stand der Beratung, 3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, 4. Grund der Beendigung der Beratung, 5. G …“

  • § 903 ZPONachweise über Erhöhungsbeträge

    „… 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle, 23. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle, 24. Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt …“