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ÜSchuldStatG

§ 7Auskunftserteilung

Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

(1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das Statistische Bundesamt ist freiwillig.
(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten eingewilligt hat.
(3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7081006cd0c66d7277c5079e643101f2c93cf6667640ff407558f79fcb3fdda5

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