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ÜSchuldStatG

§ 4Periodizität

Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7081006cd0c66d7277c5079e643101f2c93cf6667640ff407558f79fcb3fdda5

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