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ÖkoKennzV

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens

Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.9.2023 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8132ef8fcde109a15437a3e4f029c951051f18990b8feb437ae75bfe0c2b4e2c

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