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ÖkoKennzV

§ 3Anzeigepflicht

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens

(1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.9.2023 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8132ef8fcde109a15437a3e4f029c951051f18990b8feb437ae75bfe0c2b4e2c

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