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ÖkoKennzV

§ 2Verwendung des Öko-Kennzeichens

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens

(1) Das Öko-Kennzeichen ist
1.
bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
a)
durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
b)
an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
2.
bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
anzubringen.
(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
1.
ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
2.
unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
angepriesen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.9.2023 I Nr. 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8132ef8fcde109a15437a3e4f029c951051f18990b8feb437ae75bfe0c2b4e2c

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