ÖkoKennzV
§ 2Verwendung des Öko-Kennzeichens
Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
- 1.
- bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
- a)
- durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
- b)
- an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
- 2.
- bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
- 1.
- ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
- 2.
- unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 27.9.2023 I Nr. 265
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8132ef8fcde109a15437a3e4f029c951051f18990b8feb437ae75bfe0c2b4e2c