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ÖDAPrV

§ 47Antrag zur Wiederholung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Wer die Abschlussprüfung wiederholen möchte, muss dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.
(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) In dem Antrag kann der Prüfling angeben, in welchen Prüfungsbereichen er von der Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden möchte.
(5) Dem Antrag ist der Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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