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ÖDAPrV

§ 48Umfang der Wiederholung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
1.
er die Befreiung beantragt hat,
2.
höchstens zwei Jahre liegen zwischen
a)
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
b)
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
3.
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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