ÖDAPrV
§ 48Umfang der Wiederholung
- 1.
- er die Befreiung beantragt hat,
- 2.
- höchstens zwei Jahre liegen zwischen
- a)
- dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
- b)
- dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
- 3.
- dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274