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ÖDAPrV

§ 49Ergebnisse der Wiederholung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

Die Punkte und Noten, die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

XML-Quelle beim Herausgeber