Zum Gesetzesinhalt

ÜblG 5

§ 7Versorgungslasten nach Artikel 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

Der Bund erstattet dem Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehälter der nach Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten bis zum Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie sterben; das gilt auch für die entsprechenden Versorgungsbezüge der auf Antrag ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und Arbeiter.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003350959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84edea119ed9875999957c7fc14a3cb6f4fe6345655d5e3ef5e254b6cdad792b

XML-Quelle beim Herausgeber