Der Bund erstattet dem Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehälter der nach Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten bis zum Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie sterben; das gilt auch für die entsprechenden Versorgungsbezüge der auf Antrag ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und Arbeiter.
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