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ÜblG 5

§ 4Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

(1) Mit Wirkung vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland anfallenden Erträge der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden:
1.
die Zölle,
2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
3.
die Umsatzsteuer,
4.
die Beförderungsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
der Bundesanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
(2) Das Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003350959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84edea119ed9875999957c7fc14a3cb6f4fe6345655d5e3ef5e254b6cdad792b

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