§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und § 5 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) treten im Saarland mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages in Kraft.
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