(1) Für die Zeit vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959 gewährt der Bund dem Saarland eine Finanzhilfe zum Ausgleich des durch den Übergang der in § 4 aufgeführten Einnahmen auf den Bund entstehenden Einnahmeausfalls.
(2) Die auf Grund des § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes für das Rechnungsjahr 1959 bewilligten Finanzhilfen bleiben unberührt.
(3) Der Bund gewährt dem Saarland für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum Ende des Rechnungsjahres 1960 Finanzhilfen zur Deckung eines auf andere Weise nicht auszugleichenden Fehlbedarfs.
(4) Das Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1958) vom 5. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 73) ist erstmals für das Rechnungsjahr 1961 auf das Saarland anzuwenden.
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