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ÜblG 5

§ 5Sonstige Einnahmen und Ausgaben

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

(1) Die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Übergang von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes.
(2) Soweit das Saarland auf Grund anderer Gesetze verpflichtet ist, bestimmte Lasten bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu tragen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003350959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84edea119ed9875999957c7fc14a3cb6f4fe6345655d5e3ef5e254b6cdad792b

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