(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft.
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen des Regierungskommissars für das Saargebiet und des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saargebietes (Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an vom Saarland zu tragen.
(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960.
Fassungsangaben der Quelle
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