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ÜblG 5

§ 2Geltung des Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft.
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen des Regierungskommissars für das Saargebiet und des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saargebietes (Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an vom Saarland zu tragen.
(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003350959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84edea119ed9875999957c7fc14a3cb6f4fe6345655d5e3ef5e254b6cdad792b

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